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All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen


§ 1 Gel­tungs­be­reich
Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten für alle Aufträge auf Werk­ver­trags­ba­sis (§ 631 BGB), so­weit sich nicht aus dem An­ge­bot des Auf­trag­neh­mers oder aus schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen der Be­tei­lig­ten etwas an­de­res er­gibt.
Hier­von etwa ab­wei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den nicht an­er­kannt, auch wenn ihnen nicht noch­mals ausdrück­lich wi­der­spro­chen wird.


§ 2 Ge­gen­stand
Ge­gen­stand des Ver­tra­ges sind die in der Auf­trags­bestäti­gung oder im Ver­trag be­zeich­ne­ten Leis­tun­gen.


§ 3 Leis­tungs­um­fang
Die Auf­ga­ben­stel­lung, die Vor­ge­hens­wei­se und die Art der Ar­beits­er­geb­nis­se sind durch das An­ge­bot des Auf­trag­neh­mers fest­ge­legt, so­weit sie nicht in den schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen der Be­tei­lig­ten ge­re­gelt sind. Ände­run­gen, Ergänzun­gen oder Er­wei­te­run­gen der Auf­ga­ben­stel­lung, der Vor­ge­hens­wei­se und der Art der Ar­beits­er­geb­nis­se bedürfen einer be­son­de­ren schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung.


§ 4 Fest­stel­lung der Auf­trags­be­en­di­gung
Hat der Auf­trag­neh­mer die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen er­stellt, so teilt er dies dem Auf­trag­ge­ber schrift­lich mit. Der Auf­trag gilt als durch­geführt und ist be­en­det, wenn der Auf­trag­neh­mer die schrift­lich nie­der­ge­leg­ten Ar­beits­er­geb­nis­se dem Auf­trag­ge­ber über­ge­ben oder die­ser ent­we­der die Über­nah­me schrift­lich bestätigt oder die Er­geb­nis­se ver­wer­tet hat, oder wenn der Auf­trag­ge­ber einer Mit­tei­lung gemäß Satz 1nicht un­verzüglich, spätes­tens in­ner­halb von vier Wo­chen, mit schrift­li­cher Begründung wi­der­spricht.


§ 5 Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers
Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, die Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers zu un­terstützen. Ins­be­son­de­re schafft der Auf­trag­ge­ber un­ent­gelt­lich alle Vor­aus­set­zun­gen im Be­reich sei­ner Be­trieb­sphäre, die zur Leis­tungs­er­brin­gung er­for­der­lich sind. So­weit der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer ge­for­der­te Vor­aus­set­zun­gen vor­enthält, hat er dem Auf­trag­neh­mer ent­ste­hen­de
War­te­zei­ten, die do­ku­men­tiert wer­den, ge­son­dert zu vergüten. Der Auf­trag­ge­ber steht dafür ein, dass im Rah­men des Auf­tra­ges vom Auf­trag­neh­mer ge­fer­tig­te Be­rich­te, Entwürfe, Auf­stel­lun­gen
und Be­rech­nun­gen nur für seine ei­ge­nen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. So­weit an den Ar­beits­er­geb­nis­sen des Auf­trag­neh­mers Ur­he­ber­rech­te ent­stan­den sind, ver­blei­ben diese bei dem Auf­trag­neh­mer.


§ 6 Be­son­de­re Pflich­ten des Auf­trag­neh­mers
Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, die In­for­ma­ti­o­nen über Be­triebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se des Auf­trag­ge­bers ver­trau­lich zu be­han­deln und auf Wunsch von sei­nen Mit­a­r­bei­tern eine ent­spre­chen­de Ver­pflich­tungs­er­klärung un­ter­schrei­ben zu las­sen. Ver­letzt einer der Mit­a­r­bei­ter die Ver­pflich­tung, so erfüllt der Auf­trag­neh­mer seine dar­aus gegenüber dem Auf­trag­ge­ber er­wach­sen­de Er­satz­pflicht da­durch, dass er seine gegen den Mit­a­r­bei­ter ent­ste­hen­den Re­gress­an­sprüche dem Auf­trag­ge­ber ab­tritt.


§ 7 Loy­a­litäts­ver­pflich­tung
Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer ver­pflich­ten sich zur ge­gen­sei­ti­gen Loy­a­lität. Zu un­ter­las­sen ist ins­be­son­de­re die Ein­stel­lung oder sons­ti­ge Beschäfti­gung von Mit­a­r­bei­tern des Auf­trag­neh­mers, die in Ver­bin­dung mit der Auf­trags­durchführung tätig ge­we­sen sind, vor Ab­lauf von 12 Mo­na­ten nach Be­en­di­gung der Zu­sam­me­n­a­r­beit. Ein Ver­stoß gegen diese Be­stim­mung führt zu einer Kon­ven­ti­o­nal­stra­fe von 5.000 EUR.

§ 8 In­ter­pre­ta­ti­ons­hil­fe zur Mängel­frei­heit
Die vom Auf­trag­neh­mer an den Auf­trag­ge­ber über­las­se­nen Ar­beits­un­ter­la­gen die­nen auch als In­for­ma­ti­on über den je­wei­li­gen Be­a­r­bei­tungs­stand. Führen sie nicht zu einer un­verzügli­chen und begründe­ten Be­an­stan­dung, so gel­ten die Un­ter­la­gen als In­ter­pre­ta­ti­ons­hil­fe für eine spätere Be­ur­tei­lung des Ver­trags­ge­gen­stan­des in Hin­blick auf seine Mängel­frei­heit.


§ 9 Ho­no­ra­re und Kos­ten
Das Ent­gelt für die Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers rich­tet sich nach den im ge­son­der­ten Ver­trag ver­ein­bar­ten Sätzen, so­weit in be­son­de­ren Fällen nicht Ab­wei­chen­des be­stimmt wird.
Das Ent­gelt ist bei Ab­lie­fe­rung und Ab­nah­me des Wer­kes fällig. Die Ho­no­rarsätze und sons­ti­ge in Rech­nung ge­stell­te Beträge (z.B. Spe­sen, Ne­ben­kos­ten usw.) ent­hal­ten keine Um­satz­steu­er.
Diese wird dem Auf­trag­ge­ber zusätz­lich in Rech­nung ge­stellt. Alle Rech­nun­gen sind so­fort und ohne Abzug fällig. Bei Zah­lungs­ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von min­des­tens 5 Pro­zent­punk­te p.a. über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz zu zah­len. Han­delt es sich beim Ver­trags­part­ner nicht um Ver­brau­cher, beträgt der Zins­satz mind. 8 Pro­zent­punk­te über dem Ba­sis­zins­satz.


§ 10 Gewähr­leis­tung und Haf­tung
Der Auf­trag­neh­mer ist für die Dauer von zwei Jah­ren nach Ab­lie­fe­rung der Ar­beits­un­ter­la­gen ver­pflich­tet, von ihm zu ver­tre­ten­de Mängel, die ihm schrift­lich nach­ge­wie­sen wer­den, zu be­sei­ti­gen. Der Auf­trag­neh­mer hat einen Man­gel dann nicht zu ver­tre­ten, wenn der Man­gel auf der vom Auf­trag­ge­ber ge­ge­be­nen Auf­ga­ben­stel­lung oder der feh­ler­haf­ten/un­zu­rei­chen­den
Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers (vgl. § 5 die­ser Be­din­gun­gen) be­ruht; eine et­wai­ge Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tung des Auf­trag­neh­mers entfällt fer­ner, wenn der Auf­trag­ge­ber oder Drit­te ohne Zu­stim­mung des Auf­trag­neh­mers die Leis­tun­gen oder Teile der Leis­tun­gen verändern. Ansprüche des Auf­trag­ge­bers auf Wand­lung, Min­de­rung oder Kos­ten­er­stat­tung bei Er­satz­vor­nah­men be­ste­hen nicht.
Für Schäden, die während der Gewähr­leis­tungs­pflicht von zwei Jah­ren schrift­lich mit­ge­teilt wur­den und die der Auf­trag­neh­mer schuld­haft zu ver­tre­ten hat, wird bis zu einem Be­trag von 25.000 EUR ge­haf­tet. Eine darüber hin­aus­ge­hen­de Haf­tung ist aus­ge­schlos­sen, dies gilt nicht bei Vor­satz und gro­ber Fahrlässig­keit.


§ 11 Ver­zug und höhere Ge­walt
Falls der Auf­trag­neh­mer bei der Erfüllung sei­ner Ver­pflich­tung in Ver­zug gerät, kann der Auf­trag­ge­ber nach Ab­lauf einer dem Auf­trag­neh­mer ge­setz­ten an­ge­mes­se­nen Nach­frist vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen bis zum Fri­st­a­blauf nicht er­bracht wor­den sind. Ein Ver­zugs­scha­den kann un­be­scha­det der Haf­tung bei Ver­schul­den nicht gel­tend ge­macht wer­den.
Er­eig­nis­se höherer Ge­walt be­rech­ti­gen den Auf­trag­neh­mer, die Erfüllung sei­ner Ver­pflich­tun­gen um die Dauer der Be­hin­de­rung und um eine an­ge­mes­se­ne An­lauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben. Der höheren Ge­walt ste­hen Streik, Aus­sper­rung und ähn­li­che Umstände gleich, die dem Auf­trag­neh­mer die Leis­tung we­sent­lich er­schwe­ren oder unmöglich ma­chen. Un­terlässt der Auf­tra­ge­ber eine ihm nach § 5 die­ser Be­din­gun­gen oder sonst ob­lie­gen­den Mit­wir­kung, so ist der Auf­trag­neh­mer nach Set­zen einer an­ge­mes­se­nen Nach­frist zur Kündi­gung des Ver­tra­ges be­rech­tigt. Der Auf­trag­neh­mer behält den An­spruch auf die Vergütung unter Berück­sich­ti­gung der Be­stim­mun­gen des § 642 Abs. 2 BGB. Unberührt blei­ben auch die Ansprüche des Auf­trag­neh­mers auf Er­satz der ihm durch den Ver­zug oder die un­ter­las­se­ne Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers ent­stan­de­nen Mehr­auf­wen­dun­gen sowie des ver­ur­sach­ten Scha­dens, und zwar auch dann, wenn der Auf­trag­neh­mer von dem Kündi­gungs­recht kei­nen Ge­brauch macht.


§ 12 Ver­trags­dau­er und Kündi­gung
Die Ver­trags­dau­er be­stimmt sich nach der Ver­ein­ba­rung der Ver­trags­be­tei­lig­ten. Der Ver­trag kann je­der­zeit unter Ein­hal­tung einer Frist von vier Wo­chen durch Kündi­gungs­schrei­ben des Auf­trag­ge­bers vor­zei­tig be­en­det wer­den, wenn be­trieb­li­che Gründe des Auf­trag­ge­bers das er­for­dern. In die­sem Falle re­gelt sich die Vergütung des Auf­trag­neh­mers nach Maßgabe des § 649 BGB.


§ 13 Schluss­be­stim­mung
Sind oder wer­den die AGB teil­wei­se un­wirk­sam, so wird da­durch die Wirk­sam­keit der übri­gen Be­stim­mun­gen der AGB nicht berührt. Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, eine un­wirk­sa­me Be­stim­mung durch eine sol­che wirk­sa­me zu er­set­zen, die unter Berück­sich­ti­gung der bei­der­sei­ti­gen wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen dem Ver­trags­ziel am nächs­ten kommt.

 

§14 Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren

Wir neh­men nicht an einem Streit­bei­le­guns­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil.

Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG)